Seite wählen

Bietigheim-Bissingen, 03.11.2026 (PresseBox) – Eine Ortungsuhr für Kinder darf den Standort melden, aber nicht unbemerkt die Umgebung abhören. Die Bundesnetzagentur hat nach ihrem Datenportal 2024 insgesamt 5.391 Onlineangebote für verbotene Spionagegeräte löschen lassen und 2.640 Ermittlungen gegen Verkäufer oder Hersteller eingeleitet. Nach Angaben der Behörde können auch Smartwatches und Tracker für das Global Positioning System (GPS) mit unerlaubter Aufnahmetechnik ausgestattet sein. Vor dem Weihnachtsgeschäft im November 2026 ordnet das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinen Grundlagen zu Datenschutz und Recht bei der Ortung ein, wo die Grenze zur Abhörfunktion verläuft.

Das Datenportal wurde zuletzt am 9. Januar 2025 aktualisiert. Die Ermittlungen stiegen von 880 im Jahr 2019 auf 2.640 im Jahr 2024 und haben sich damit verdreifacht.

Wann eine Ortungsuhr als verbotene Abhöranlage gilt

Maßgeblich ist § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), in Kraft seit dem 1. Dezember 2021 und seit dem 14. Mai 2024 unter diesem Namen. Nach Absatz 1 ist es verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen oder einzuführen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Voraussetzung ist zudem, dass sie aufgrund dieser Umstände oder ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören oder sein Bild unbemerkt aufzunehmen. Als dazu bestimmt gilt eine Anlage nach Absatz 2 insbesondere, wenn die Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Regel am 17. September 2026 im Eilverfahren zu einem Futterautomaten für Haustiere einschränkend ausgelegt: Abhör- und Aufnahmemöglichkeiten ohne Zweck der Personenüberwachung seien nicht erfasst.

Eine Uhr, die nur den Standort übermittelt, fällt nicht unter das Verbot. Heikel ist eine Funktion, über die Eltern per App das Mikrofon aktivieren, ohne dass das Kind es bemerkt. Nach Angaben der Bundesnetzagentur konnten solche Abhörfunktionen bei Apps für Kinderuhren und GPS-Tracker blockiert werden.

„Eltern kaufen eine Ortungsuhr, um zu wissen, wo ihr Kind ist, nicht um mitzuhören, was es sagt. Das Gesetz zieht die Linie beim unbemerkten Mithören, einen ersten Hinweis gibt oft schon die Produktbeschreibung. Wer dort eine Funktion zum heimlichen Mithören findet, hat kein Sicherheitsmerkmal gekauft, sondern ein Problem“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Welche Mängel die Marktüberwachung für 2025 gemeldet hat

Laut Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 5. Februar 2026 fand die Online-Marktüberwachung im Jahr 2025 insgesamt 1.266 auffällige Angebote, nach 1.426 im Jahr 2024. Die Verkaufsplattformen nahmen die Angebote vom Markt; betroffen waren mehr als fünf Millionen Geräte. Die höchsten Stückzahlen entfielen auf bestimmte Smartwatch- und Funkgerätemodelle.

Bei einigen Smartwatches war die Blutzuckermessung nach Angaben der Behörde nur simuliert. Insgesamt zählte die Marktüberwachung 2025 rund 7,7 Millionen Geräte mit formalen oder grundlegenden Mängeln, etwa fehlender CE-Kennzeichnung, fehlenden Angaben zum verantwortlichen Unternehmen oder überhöhten Störaussendungen.

Wie der Zoll verdächtige Sendungen schon an der Grenze aufhält

Der Zoll meldete der Marktüberwachung laut Pressemitteilung vom 5. Februar 2026 für 2025 insgesamt 8.202 verdächtige Warensendungen, nach 5.005 im Jahr 2024. Rund 89 Prozent davon waren auffällig und erhielten keine Freigabe für den europäischen Markt; die Einfuhrsperre betraf mehr als 359.000 Geräte.

Ortungsuhren ohne verdeckte Abhör- oder Aufnahmefunktion fallen nicht unter das Verbot nach § 8 TDDDG; als Funkanlagen unterliegen sie aber der Marktüberwachung. Worauf es bei SOS-Taste und Sicherheitszonen ankommt, beschreibt das Fachportal in seiner Abwägung von Vor- und Nachteilen der Ortungsuhren für Kinder.

Worauf Eltern vor dem Kauf einer Ortungsuhr achten sollten

Vier Prüfschritte leiten sich aus den Hinweisen der Bundesnetzagentur und aus § 8 TDDDG ab:

  • die Produktbeschreibung auf Hinweise zu verdeckten Mikrofonen oder Kameras lesen und bei ungewöhnlichen Aufnahmefunktionen stutzig werden
  • die Datenschutzbestimmungen der zugehörigen App prüfen, bevor die Uhr eingerichtet wird
  • auf CE-Kennzeichnung und Angaben zum verantwortlichen Unternehmen achten, deren Fehlen als formaler Mangel gilt
  • ein bereits gekauftes verbotenes Gerät nicht in den Hausmüll geben, sondern vernichten, etwa über eine Abfallwirtschaftsstation; den Vernichtungsnachweis kann man der Bundesnetzagentur schicken

Wer ein solches Gerät herstellt oder auf dem Markt bereitstellt, macht sich nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 TDDDG strafbar; es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Das Besitzverbot nach § 8 Absatz 1 TDDDG unterscheidet nicht zwischen gewerblichen und privaten Besitzern; Ausnahmen regeln die Absätze 3 bis 5.

Bis 2034 soll sich der Markt für Satellitenortung fast verdoppeln

Laut dem Marktbericht der EU-Agentur für das Weltraumprogramm (EUSPA) vom 26. Mai 2026 sollen die weltweiten Umsätze mit Satellitennavigation von 300 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 580 Milliarden Euro im Jahr 2034 steigen.

Nach Angaben des Datenportals liegen Jahreszahlen zu Spionagegeräten im Januar des Folgejahres vor; die Zahlen für 2025 waren dort bis zum 22. September 2026 nicht veröffentlicht. Wer zu Weihnachten 2026 eine Ortungsuhr verschenkt, prüft die Funktionen vor der Bestellung.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Wortlaut der §§ 8 und 27 TDDDG wieder und sind keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmtes Gerät unter das Verbot fällt, entscheidet im Einzelfall die Bundesnetzagentur, im Streitfall ein Verwaltungsgericht.