Bietigheim-Bissingen, 27.10.2026 (PresseBox) – Seit dem 21. Juli 2026 dürfen mit Bisphenol A (BPA) hergestellte Lebensmittelkontaktgegenstände in der EU nicht mehr erstmals in Verkehr gebracht werden. Das trifft Hersteller wie Importeure; für einzelne Konserven und gewerbliche Ausrüstung gilt Januar 2028. Am 20. Juli 2026 endete die allgemeine Übergangsfrist, die die Verordnung (EU) 2024/3190 der Europäischen Kommission in Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 für fertige Einweg- und Mehrwegartikel setzt. Die Verordnung ist am 20. Januar 2025 in Kraft getreten; die Verordnung (EU) 2026/250 vom 2. Februar 2026 hat sie in Teilen neu gefasst. Wer beim Zubehör auf Glas setzt, findet beim Fachportal der Provimedia GmbH Auswahlkriterien für Flaschenwärmer, die Glasflaschen aufnehmen.
Bisphenol A ist die Ausgangssubstanz für Polycarbonat, einen harten, transparenten Kunststoff, und für Epoxidharze, die Getränke- und Konservendosen innen beschichten. Nach den am 7. September 2026 aktualisierten Fragen und Antworten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind beide Materialien chemisch stabil; der Stoff kann aber in geringen Mengen als Rückstand enthalten sein und daraus freigesetzt werden.
Sieben Fristen und Werte, die den Übergang bis Januar 2029 bestimmen
Sieben Zahlen ordnen den Stand im Oktober 2026 ein. Erstens gilt die Verordnung seit dem 20. Januar 2025, dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Zweitens endete am 20. Juli 2026 nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 die allgemeine Übergangsfrist von 18 Monaten für das erstmalige Inverkehrbringen von Einweg- und Mehrwegartikeln, die den alten Regeln entsprachen. Drittens dürfen Mehrwegartikel, die bis zu diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht wurden, nach Artikel 12 Absatz 3 bis zum 20. Juli 2027 im Handel bleiben. Viertens gilt nach Artikel 11 Absatz 2 eine Frist bis zum 20. Januar 2028 für Einwegverpackungen zur Haltbarmachung von Obst und Gemüse (ohne Fruchtsäfte und ähnliche Erzeugnisse) sowie von Fischereierzeugnissen. Sie gilt auch für Einwegartikel mit BPA-Lack nur außen am Metall. Fünftens dürfen Mehrwegteile aus der gewerblichen Lebensmittelherstellung nach Artikel 12 Absatz 3 bis zum 20. Januar 2029 im Umlauf bleiben. Sechstens liegt die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit im April 2023 festgelegt hat, laut BfR bei 0,2 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag, 20.000-fach unter dem vorläufigen Wert von 2015. Siebtens legt Artikel 9 Absatz 2 für die Prüfmethoden eine Nachweisgrenze von 1 Mikrogramm je Kilogramm fest, sofern Anhang II oder die vom EU-Referenzlabor empfohlene Methode keine andere vorsieht.
Warum das Verbot für Babyflaschen nur der letzte Schritt einer längeren Reihe ist
Laut BfR gilt seit dem Jahr 2011 ein Verwendungsverbot für BPA bei der Herstellung von Säuglingsflaschen aus diesem Kunststoff. Im Jahr 2018 wurde es auf Trinkgefäße und Flaschen aus Polycarbonat ausgeweitet, die wegen ihrer auslaufsicheren Ausführung für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind. Die Verordnung (EU) 2024/3190 erfasst nach Artikel 1 Absatz 2 nun sieben Materialgruppen: Klebstoffe, Gummi, Ionenaustauscherharze, Kunststoffe, Druckfarben, Silikone sowie Lacke und Beschichtungen. Das BfR ordnet ein, dass das Verwendungsverbot damit neben Kunststoff auch Materialien erfasst, in deren Herstellung BPA bisher eine Rolle spielte. Für Papier und Pappe gilt es nicht; dort wird BPA laut BfR aber auch nicht absichtlich eingesetzt.
„Für Eltern zählt weniger der Grenzwert als das Datum: Was seit Sommer 2026 neu in den Handel kommt, darf nicht mehr mit BPA hergestellt sein, Mehrweg-Restposten können bis Sommer 2027 anders sein. Wer das nicht nachvollziehen will, greift zu Glas oder fragt beim Hersteller nach der Konformitätserklärung. Der Flaschenwärmer selbst berührt in der Regel nur die Flasche, nicht die Milch, und steht damit außerhalb dieser Frage“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Welche Teile rund um die Säuglingsnahrung unter die Regel fallen
Ob ein Gegenstand betroffen ist, hängt davon ab, ob er mit dem Lebensmittel in Berührung kommt und aus einer der genannten Materialgruppen besteht. Vier Gruppen aus dem Alltag mit Säuglingsnahrung lassen sich nach dem Wortlaut der Verordnung und den BfR-Hinweisen unterscheiden.
- Flaschen und Aufbewahrungsboxen aus Kunststoff sind Lebensmittelkontaktgegenstände, Milchpumpenteile, soweit sie die Milch berühren, ebenso. Für neue Ware gilt seit dem 21. Juli 2026 das Verbot; Mehrwegartikel, die bis dahin zulässig in Verkehr kamen, dürfen bis zum 20. Juli 2027 verkauft werden.
- Sauger aus Latex oder Silikon brauchen laut BfR bei der Herstellung kein BPA. Der Stoff kann im Kunststoffschild eines Schnullers stecken, ein Übergang in den Sauger ist nach bisherigem Kenntnisstand unter üblichen Bedingungen nicht zu erwarten.
- Dosen für Säuglingsmilchpulver mit Innenlack zählen zu den Einwegartikeln; aus ihrem Lack durfte schon seit 2018 kein BPA übergehen. Leere Dosen, die bis zum 20. Juli 2026 in Verkehr kamen, dürfen nach Artikel 11 Absatz 3 bis zum 20. Juli 2027 befüllt werden; die verpackten Lebensmittel bleiben im Handel, bis die Bestände aufgebraucht sind.
- Einsätze und Körbe von Flaschenwärmern berühren üblicherweise die Flasche, nicht die Nahrung. Nach der Definition, auf die die Verordnung verweist, zählt nur, was dazu bestimmt ist oder vorhersehbar mit dem Lebensmittel in Berührung kommt: Ein Behälter, in den Brei direkt gefüllt wird, fällt darunter, ein Flaschenkorb nicht.
Für das Erwärmen selbst ändert sich durch die Verordnung nichts. Welche Temperatur Milch und Brei im Wasserbad, im Gerät oder in der Mikrowelle erreichen sollten, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH in seinen Hinweisen zur richtigen Erwärmtemperatur von Babynahrung.
Wie das Bundesinstitut für Risikobewertung den Grenzwert der EU-Behörde einordnet
Das BfR hat nach eigenen Angaben in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2023 mehr als 600 Studien ausgewertet. Daraus leitet es einen eigenen Richtwert von 200 Nanogramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag ab, 20-mal niedriger als der vorläufige Wert der EU-Behörde von 2015, aber 1.000-mal höher als deren Wert von 2023. Den niedrigeren Wert der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unterstützt das BfR wegen wissenschaftlicher und methodischer Divergenzen nicht; die Gesamtaufnahme in der Bevölkerung sei seit Jahren rückläufig, liege aber in allen Altersgruppen über dem EU-Wert. Als Möglichkeiten, die Aufnahme zu verringern, nennt das BfR frisch zubereitete Lebensmittel, den Hinweis „BPA-frei“ beim Kauf von Kunststoffdosen, Trinkflaschen und Geschirr sowie Glasflaschen, bei denen allerdings die Bruch- und Verletzungsgefahr zu berücksichtigen ist.
Woran sich Handel und Eltern bis zum 20. Juli 2027 orientieren können
Mit dem 20. Juli 2027 endet nach Artikel 12 Absatz 3 die Abverkaufsfrist für Mehrwegartikel aus Beständen. Nach Artikel 6 Absatz 4 veröffentlicht die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor dem 20. Januar 2027 wissenschaftliche Unterlagen für die Bewertung anderer gefährlicher Bisphenole als BPA, deren Verwendung zugelassen werden soll. Eltern, die im Herbst 2026 Erstausstattung kaufen, können beim Händler nach dem Herstellungsdatum fragen. Die Konformitätserklärung nach Artikel 8 der Verordnung muss seit dem 20. Januar 2025 auf allen Vermarktungsstufen außer dem Einzelhandel beigefügt sein; Sie liegt beim Hersteller oder Importeur.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/3190 in der konsolidierten Fassung vom 23. Februar 2026 wieder und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Fristen für ein bestimmtes Produkt gelten, klärt im Einzelfall der Hersteller, die zuständige Überwachungsbehörde oder eine rechtliche Beratung.