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Bietigheim-Bissingen, 15.09.2026 (PresseBox) – Seit dem 1. September 2026 müssen die Kassen neue Richtlinien zur Hilfsmittelempfehlung durch Pflegefachpersonen anwenden. Beschlossen hat sie am 6. Juli 2026 der GKV-Spitzenverband, der nach § 53 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnimmt — ihm weist § 17a Absatz 1 SGB XI die Richtlinienkompetenz zu. In Anhang III der Richtlinien steht die Produktuntergruppe 50.45.03, Einlegerahmen zur Pflegeerleichterung. Warum ein solcher Rahmen in der Versorgung zu Hause überhaupt eine Rolle spielt, beschreibt eine Darstellung zum Einsatz motorisch verstellbarer Rahmen in der häuslichen Pflege.

Wer eine Empfehlung abgeben kann und was sie auslöst

Adressat der Regelung sind Pflegefachpersonen, nicht Pflegebedürftige und nicht Angehörige. § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB XI zählt die Anlässe abschließend auf. Empfehlen können Pflegefachpersonen nur bei vier Leistungen:

  • Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
  • Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI
  • häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
  • außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V

Die Vermutungswirkung tritt zudem nur ein, wenn die empfehlende Person einen der genannten Abschlüsse nach dem Pflegeberufegesetz hat und nicht für einen Hilfsmittelleistungserbringer tätig ist. Liegt eine solche Empfehlung bei der Antragstellung vor, werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Versorgung unter den in den Richtlinien festgelegten Voraussetzungen vermutet.

Liegt eine Empfehlung vor, entfallen zwei Verordnungen. Nach § 40 Absatz 6 Satz 4 SGB XI bedarf es weder einer vertragsärztlichen Verordnung nach § 33 Absatz 5a SGB V noch einer Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 SGB V. Zeitlich ist die Empfehlung eng begrenzt: Sie darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. Über den Antrag entscheidet die Kasse zügig, spätestens binnen drei Wochen nach Antragseingang. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen; bleibt diese Mitteilung aus, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.

Die Richtlinien selbst nennen den Grund für die Konstruktion: Pflegefachpersonen kennen die häusliche Pflegesituation aus eigener Anschauung, weshalb Versorgungen ohne Umweg über eine zusätzliche Begutachtung zustande kommen sollen.

An welchen Stellen die Vermutungswirkung endet

Die Vermutung reicht weniger weit, als der Begriff nahelegt. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands ersetzt sie die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Kranken- oder Pflegekasse nicht. Sie greift außerdem nur für die Produktarten, die in Anhang III des Regelwerks einzeln aufgeführt sind. Die dort ebenfalls abgedruckten Produktuntergruppen dienen nur der Übersicht; eine Empfehlung kann nicht auf sie gestützt werden.

Weitere Grenzen zieht das Regelwerk selbst:

  • Stellt die Kasse eine offensichtliche Unrichtigkeit der Empfehlung fest, tritt die Vermutungswirkung nicht ein.
  • Die Regelung gilt nach der Gesetzessystematik allein für die häusliche Pflege, nicht für stationäre Leistungen.
  • Die weiteren Leistungsvoraussetzungen prüft die Kasse unverändert.
  • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind ein anderes Instrument: § 40 Absatz 4 SGB XI begrenzt sie auf 4 180 Euro je Maßnahme und je Pflegebedürftigem; leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, gilt ein höherer Gesamtbetrag je Maßnahme.

Was einen Pflege-Einlegerahmen von einem Komfortmodell unterscheidet

Der Unterschied liegt nicht im Motor, sondern in der Listung. Laut dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands tragen die Rahmen technische Merkmale, die im Möbelhandel keine Rolle spielen. Die Produktart 50.45.03.5 beschreibt etwa einen motorisch verstellbaren Einlegerahmen mit einer Liegeflächenlänge über 1,80 Meter und einer sicheren Arbeitslast bis 250 Kilogramm. Eine Parallelposition trägt der Anhang unter 19.40.03 für behindertengerechte Ausführungen.

Ein Rahmen aus dem Möbelhandel erfüllt diese Merkmale in der Regel nicht. Damit entfällt jedenfalls die Vermutungswirkung; ob im Einzelfall trotzdem ein Leistungsanspruch besteht, richtet sich nach § 33 SGB V und § 40 SGB XI und entscheidet die Kasse. Für die Versorgung zu Hause bleibt er trotzdem relevant, weil viele Haushalte zunächst nach Komfort und Haltung auswählen – etwa danach, was ein verstellbares Kopfteil im Alltag bewirkt.

Wie groß die Gruppe ist, die das betrifft

Die Zahl der Betroffenen ist erheblich. Nach den Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit mit Stand Juli 2026 bezogen im Jahr 2025 insgesamt 6.426.558 Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Davon entfielen 5.515.422 auf die ambulante und 770.794 auf die stationäre Versorgung.

Das Verhältnis von ambulant zu stationär versorgten Leistungsbeziehenden gibt das Ministerium für 2025 mit 86 zu 14 an, nach 85 zu 15 im Jahr davor. Die Versorgung verschiebt sich also weiter in die Wohnung, und damit auch die Frage, wie ein Bett dort ausgestattet ist.

„Der eigentliche Fortschritt liegt nicht in der Technik, sondern im Weg dorthin. Wenn die Fachkraft am Bett den Bedarf feststellen kann, verkürzt das eine Kette, die bisher regelmäßig an einem Termin scheiterte“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Worauf Haushalte vor dem Antrag noch achten

Für die kommenden Monate lohnt der Blick in das Verzeichnis selbst: Der GKV-Spitzenverband schreibt die Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses laufend fort und macht jede Fortschreibung mit Datum bekannt. Haushalte, die eine Versorgung planen, prüfen deshalb vor dem Antrag, ob das gewünschte Modell in der aktuellen Fassung des Anhangs steht.

Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 7. September 2026 abgerufenen Wortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.