Bietigheim-Bissingen, 28.10.2026 (PresseBox) – Die Zahl der bei den Zuchtvereinen des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH) registrierten Welpen ist 2025 erneut gesunken. Laut der Welpenstatistik der VDH-Mitgliedsvereine, am 22. September 2026 abgerufen, wurden 2025 in allen Rassen 55.053 Welpen eingetragen, nach 56.851 im Jahr 2024 und 85.595 im Jahr 2021. Gegenüber dem Höchstwert von 2021 fehlen damit 35,7 Prozent, gegenüber 2024 sind es 3,2 Prozent weniger. Für Halter, die im Herbst 2026 einen Welpen abholen, beginnt mit dem Einzug die Phase, in der sich Stubenreinheit und Tagesrhythmus entscheiden. Das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen erklärt, was in der ersten Woche mit dem Welpen zu beachten ist.
Im Oktober 2026 zeigt die Statistik zugleich, dass die Zeit der Rekordwürfe vorbei ist. Der Wert von 2021 war der höchste seit 2011; seither sinkt die Welpenzahl jedes Jahr. Die Einnahmen aus der Hundesteuer, deren Höhe die jeweilige Kommune bestimmt, sind dagegen gestiegen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 8. Oktober 2025 nahmen die öffentlichen Kassen 2024 rund 430 Millionen Euro Hundesteuer ein, 2,2 Prozent mehr als 2023 und 39,3 Prozent mehr als 2014.
Wofür die fünf größten Rassen der Welpenstatistik 2025 stehen
Fünf Rassen stellen zusammen 17.325 Welpen und damit 31,5 Prozent aller Eintragungen des Jahres 2025; ihre Rangfolge hat sich gegenüber 2024 nicht verändert.
- Deutscher Schäferhund: 6.374 Welpen 2025 (2024: 6.316; 2021: 10.031)
- Teckel: 4.508 Welpen (2024: 4.788; 2021: 7.205)
- Labrador Retriever: 2.401 Welpen (2024: 2.367; 2021: 3.219)
- Pudel: 2.035 Welpen (2024: 1.997; 2021: 2.593)
- Golden Retriever: 2.007 Welpen (2024: 1.952; 2021: 2.412)
Der Schäferhund liegt trotz des Rückgangs seit 2021 vorn, der Teckel verliert seit vier Jahren durchgehend. Die Statistik erfasst nur Würfe in den VDH-Mitgliedsvereinen; Hunde aus dem Ausland, aus Tierheimen und aus anderen Zuchten fehlen darin.
Welche Vorgaben die Tierschutz-Hundeverordnung für Welpen macht
Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) regelt in § 2 TierSchHuV die allgemeinen Anforderungen an das Halten. Nach § 2 Absatz 1 TierSchHuV ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers und mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Betreuungsperson zu gewähren. Kontakt zu Artgenossen ist regelmäßig zu ermöglichen, außer wenn gesundheitliche Gründe oder Unverträglichkeit dies im Einzelfall zum Schutz der Hunde ausschließen; Auslauf und Sozialkontakte sind an Rasse, Alter und Gesundheitszustand anzupassen. Für Welpen gilt: Bis zu einem Alter von zwanzig Wochen ist ihnen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 TierSchHuV mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Ein Welpe darf nach § 2 Absatz 4 TierSchHuV erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Ausnahme ist eine frühere Trennung, die nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Die Vorgaben aus Absatz 1 treffen, wer den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat; das Trennungsverbot aus Absatz 4 knüpft an den an, der den Welpen vom Muttertier trennt. Die Verordnung gilt in der Fassung der Änderung vom 25. November 2021. Ob ein Welpe mit zwölf Wochen zuverlässig stubenrein sein kann, ordnet das Fachportal in seinem Beitrag zur Stubenreinheit junger Hunde im Alter von zwölf Wochen ein.
„Vier Stunden Umgang am Tag sind kein Tipp, sondern die Untergrenze aus der Verordnung. Wer einen Welpen abholt und werktags acht Stunden außer Haus ist, braucht vorher eine Antwort darauf, wer die vier Stunden Umgang am Tag übernimmt; das kann auch eine andere Betreuungsperson sein. Die Welpenstatistik zeigt weniger Eintragungen bei den VDH-Vereinen, und wer den Schritt zum Welpen geht, sollte ihn mit dem Kalender in der Hand gehen“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Weshalb die ersten zwölf Wochen über die Stubenreinheit entscheiden
Ohne tierärztlich begründete Ausnahme darf ein Welpe nach § 2 Absatz 4 TierSchHuV frühestens in der neunten Lebenswoche vom Muttertier getrennt werden. In die ersten zwanzig Wochen mit mindestens vier Stunden Umgang täglich fällt auch die Phase, in der ein junger Hund lernt, sich draußen zu lösen. Feste Zeiten nach dem Schlafen, Fressen und Spielen helfen mehr als jede Unterlage. Eine saugfähige Unterlage ist ein Hilfsmittel für die Nacht, für Krankheitstage und für Wohnungen ohne Garten, kein Ersatz für den Gang nach draußen.
In Stadtwohnungen gilt die Verordnung genauso wie in Häusern mit Garten. In einer Etagenwohnung wird der Auslauf im Freien nach § 2 Absatz 1 TierSchHuV in der Regel über Gänge nach draußen gewährt. Eine Zahl nennt § 2 Absatz 1 nicht: Er verlangt ausreichenden, an Rasse, Alter und Gesundheitszustand angepassten Auslauf; bei jungen Welpen sind das in der Praxis meist mehrere Gänge am Tag.
Wohin die Welpenzahlen nach dem vierten Minus in Folge steuern
Die VDH-Welpenstatistik für 2026 wird nach dem bisherigen Rhythmus im Frühjahr 2027 vorliegen; die Vereine melden laufend nach. Die Hundesteuer-Zahl für 2025 lag im September 2026 noch nicht vor; 2023 bis 2025 erschien die Vorjahreszahl Anfang Oktober, zuletzt rund 430 Millionen Euro für 2024. Wer im Winter 2026/2027 einen Welpen aufnimmt, sollte vorher drei Dinge klären. Das sind die Hundesteuer am Wohnort, meist geregelt in einer Satzung der Gemeinde, die mindestens vier Stunden Umgang je Tag in den ersten zwanzig Wochen und ein Plan für die Gänge nach draußen.
Die vorstehenden Angaben zur Tierschutz-Hundeverordnung geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder. Grundlage ist § 2 TierSchHuV in der an diesem Tag auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob die Haltung im Einzelfall den Anforderungen genügt, klärt das zuständige Veterinäramt oder eine rechtliche Beratung.