von Pressebox | Okt. 23, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) – Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud-Anbieter für den Vollzug eines Cloud-Wechsels keine Wechselentgelte mehr von ihren Kunden erheben. So steht es in Artikel 29 der Datenverordnung (EU) 2023/2854, die seit dem 12. September 2025 gilt. Bis dahin sind nur ermäßigte Wechselentgelte zulässig, die die Kosten des Anbieters im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wechsel nicht übersteigen. Wann ein eigener Netzwerkspeicher (NAS, Network Attached Storage) die bessere Wahl ist, wägt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Vergleich von NAS-Server und Cloud-Speicher nach Kosten, Kontrolle und Zugriff ab.
Für Privathaushalte ist die Regel relevant, weil die Datenverordnung als Kunden ausdrücklich auch natürliche Personen nennt. Wer Fotos, Dokumente oder Sicherungskopien aus einem Online-Speicher zu einem anderen Dienst umziehen will, bekommt mit Kapitel VI der Verordnung feste Fristen und Informationsrechte. Im November 2026 bleiben bis zum Stichtag noch rund sieben Wochen.
Womit Kunden seit September 2025 beim Anbieterwechsel rechnen
Gemäß Artikel 23 müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten seit dem 12. September 2025 Hindernisse beseitigen, die Kunden am Wechsel hindern. Das gilt für vertragliche, technische und organisatorische Hürden, für den Abschluss eines neuen Vertrags und für die Übertragung exportierbarer Daten. Ausdrücklich nennt die Verordnung neben dem Wechsel zu einem anderen Anbieter auch den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten. Ob ein Heimserver als solche Infrastruktur gilt, beantwortet der Wortlaut nicht. Unabhängig davon zeigt das Fachportal in seiner Anleitung zur Einrichtung von Nextcloud als eigene Cloud-Lösung, wie sich auf einem Heimserver technisch eine eigene Cloud mit Synchronisation und Benutzerverwaltung einrichten lässt.
Die Fristen legt Artikel 25 fest. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten; so heißt der Begriff seit einer Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025. Danach folgt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Anbieter den Wechsel unterstützt und der Vertrag weiter gilt. Ist dieser Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen nach dem Antrag begründen und einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten nennen.
Was ein Vertrag über Datenverarbeitungsdienste regeln muss
Schriftlich festzuhalten sind nach Artikel 25 Absatz 2 neben den Fristen unter anderem diese Punkte:
- Datenkategorien: eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die beim Wechsel übertragbar sind, mindestens aller exportierbaren Daten.
- Abrufzeitraum: eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergangszeitraum.
- Löschung: eine Klausel, nach der die exportierbaren Daten nach Ablauf des Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, wenn der Wechsel erfolgreich war.
- Entgelte: die Wechselentgelte, die der Anbieter nach Artikel 29 erheben kann.
Den Vertrag muss der Anbieter vor der Unterzeichnung so bereitstellen, dass der Kunde ihn speichern kann. Nach Artikel 25 Absatz 3 muss der Vertrag vorsehen, dass der Kunde zum Ablauf der Ankündigungsfrist einen Anbieterwechsel, den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten, die Löschung seiner exportierbaren Daten oder mehreres davon wählen kann.
Ob ein Online-Speicher zu Hause unter die Regeln fällt, entscheidet die Definition
Als Kunde gilt nach Artikel 2 Nummer 30 jede natürliche oder juristische Person mit einem Vertrag über Datenverarbeitungsdienste. Ein Datenverarbeitungsdienst ist laut Artikel 2 Nummer 8 eine digitale Dienstleistung mit ortsunabhängigem, auf Abruf verfügbarem Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen. Nach der Definition können diese Ressourcen mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden. In den Erwägungsgründen zählt die Verordnung Speicher zu diesen Ressourcen und nennt Storage-as-a-Service ausdrücklich als Variante.
Offener ist die Gegenrichtung. IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten definiert Artikel 2 Nummer 33 als Technik, die dem Kunden gehört oder von ihm gemietet oder geleast wird und sich in seinem Rechenzentrum befindet. Ob der Netzwerkspeicher im Arbeitszimmer darunter fällt, lässt der Wortlaut offen. Beim Wechsel zwischen Diensten der gleichen Dienstart muss der Anbieter nach Artikel 30 Absatz 5 auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgeben. Diese Pflicht besteht, solange für die betreffende Dienstart in der zentralen Datenbank der Union weder gemeinsame Spezifikationen noch harmonisierte Normen für die Interoperabilität veröffentlicht sind.
Welche Kosten nicht unter das Verbot der Wechselentgelte fallen
Wechselentgelte sind nach Artikel 2 Nummer 36 Entgelte für die Handlungen, die die Verordnung für den Wechsel vorschreibt, einschließlich der Gebühren für die Datenextraktion. Ausdrücklich nicht dazu gehören Standarddienstentgelte und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Laufende Entgelte für den Dienst fallen damit nicht unter das Verbot aus Artikel 29, ebenso wenig Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung; Erwägungsgrund 89 spricht hier von verhältnismäßigen Sanktionen in Verträgen mit fester Laufzeit. Über alle diese Entgelte müssen Anbieter nach Artikel 29 Absatz 4 vor Vertragsschluss eindeutig informieren.
Ausnahmen regelt Artikel 31. Für Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die der Anbieter nicht im größeren kommerziellen Maßstab anbietet, gilt unter anderem Artikel 29 nicht. Vom ganzen Kapitel ausgenommen sind nach Absatz 2 Dienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden. Zuständig für die Durchsetzung in Deutschland ist nach § 2 des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 157) die Bundesnetzagentur, die auch Beschwerden bearbeitet.
Vor dem 12. Januar 2027 lohnt der Blick in den Cloud-Vertrag
Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem sogenannten digitalen Omnibus (COM(2025) 837) Änderungen vorgeschlagen. Danach sollen die Wechselregeln des Kapitels VI bei Verträgen, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, in zwei Fällen nicht gelten. Betroffen wären Dienste, deren meiste Merkmale und Funktionen der Anbieter an die Bedürfnisse des Kunden angepasst hat, und Dienste, deren Anbieter ein kleines oder mittleres Unternehmen oder ein kleines Midcap-Unternehmen ist. Für Infrastrukturdienste nach Artikel 30 Absatz 1 sind beide Ausnahmen nicht vorgesehen. Artikel 29 zu den Wechselentgelten soll in beiden Fällen weiter gelten. Laut der Verfahrensübersicht des Europäischen Parlaments wartete der Vorschlag am 20. Oktober 2026 noch auf die Entscheidung im Ausschuss; im Amtsblatt der EU war bis dahin keine Änderung der Datenverordnung veröffentlicht. Wer einen Umzug seiner Daten plant, prüft deshalb jetzt die Ankündigungsfrist, die Liste der exportierbaren Daten und die Laufzeit seines Vertrags. Für den Umzug auf einen eigenen Netzwerkspeicher zählt außerdem, dass Speicherplatz und Sicherungskopie bereitstehen, bevor der Vertrag endet oder die vereinbarte Abruffrist abläuft.
Die vorstehenden Angaben zum Cloud-Wechsel geben eine allgemeine Information nach dem am 20. Oktober 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Grundlage sind die Artikel 2, 23, 25, 29, 30, 31 und 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 in der Fassung der Berichtigung vom 9. September 2025 sowie § 2 DADG. Hinzu kommen die Erwägungsgründe 80, 81 und 89. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Dienst unter die Regeln fällt, klärt sich im Einzelfall mit der Bundesnetzagentur oder in einer rechtlichen Beratung.
von Pressebox | Okt. 23, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) – Die öffentlichen Musikschulen in Deutschland bauen ihre freien Mitarbeitenden in hohem Tempo ab. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2025 des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) unterrichteten im Kalenderjahr 2024 noch 10.554 Honorarlehrkräfte, das waren 29,80 Prozent aller 35.411 Lehrkräfte ohne Schulleitungen. Ein Jahr zuvor hatte der Verband 16.241 freie Mitarbeitende gezählt, 44,20 Prozent von 36.747 Lehrkräften. Im Herbst 2026 stehen die Träger vor der Frage, wie sie die Umstellung bis zum 31. Dezember 2027 abschließen. Wer in dieser Zeit ein Instrument mit Manualen und Pedal lernen will, findet beim Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen eine Einführung in die ersten Übungsschritte an der elektronischen Orgel.
Auslöser der Umstellung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zu einer Klavierlehrerin einer städtischen Musikschule; der Rechtsausschuss des Bundestages nennt es in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 das sogenannte Herrenberg-Urteil. Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen, die Bildungsträgern und Lehrkräften Zeit für die Umstellung gibt und nur greift, wenn die Lehrkraft zustimmt. Im April 2026 hat er die Frist um ein Jahr verlängert.
Wann die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten ausläuft
Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Es liegt keine Feststellung einer Beschäftigung durch einen Versicherungsträger vor, beide Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt gegenüber ihrem Vertragspartner zu. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren, ein Rentenversicherungsträger in der Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Das regelt § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wiederum nur bei übereinstimmender Annahme von Selbständigkeit bei Vertragsschluss und mit Zustimmung der Lehrkraft. Ohne diese Zustimmung gilt die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln auch für frühere Zeiträume.
Nach § 127 Abs. 2 SGB IV gelten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 als Selbständige. Maßstab sind die Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig tätiger Lehrer im Sechsten Buch. Für Lehrkräfte, die mit ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen würden, gelten nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stattdessen die Regeln des KSVG zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend. Künstler ist nach § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik schafft, ausübt oder lehrt; die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages (Drucksache 20/14744, Seite 30) nennt dafür „etwa Musiklehrer“. In beiden Fällen gelten die Beitragsregeln für Selbständige weiter; Beitragsfreiheit folgt daraus nicht. Vier Daten stecken den Rahmen ab:
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- März 2025: Beginn der Übergangsregelung nach § 127 Abs. 2 SGB IV
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- April 2026: Inkrafttreten der Verlängerung durch Artikel 3 Nummer 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026
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- Dezember 2027: Ende der Frist, bis zu der keine Beitragspflicht aus einer Beschäftigung eintritt
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- Januar 2028: Beginn der Versicherungspflicht nach einer Feststellung durch Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfung oder Einzugsstelle unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Das Änderungsgesetz ist am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 verkündet worden und verschiebt die Fristen in § 127 SGB IV um ein Jahr.
Warum das Bundessozialgericht die Lehrkraft aus Herrenberg als Beschäftigte einstuft
Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 im Verfahren B 12 R 3/20 R über eine Klavier- und Keyboardlehrerin der städtischen Musikschule Herrenberg entschieden. Nach dem ersten Leitsatz des Urteils ist die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Ist die Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Freiheiten bei Zeit, Ort und Inhalt laut zweitem Leitsatz erst für Selbständigkeit, wenn eine Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als unternehmerisch kennzeichnet. Die Lehrerin unterrichtete laut Urteil in den Räumen der Musikschule an deren Instrumenten und nach den Rahmenlehrplänen des VdM.
Für Schülerinnen und Schüler verschiebt sich mit der Umstellung vor allem der Ort des Übens. Wo Unterrichtsstunden ausfallen oder Wartelisten wachsen, wird das Instrument zu Hause wichtiger; welche Vorteile ein Instrument mit Vollpedal für das tägliche Üben zu Hause bietet, erklärt das Fachportal.
„Das Herrenberg-Urteil hat ein Modell ins Wanken gebracht, auf dem laut VdM 2023 noch gut 44 Prozent der Musikschullehrkräfte standen, und die Verlängerung bis Ende 2027 kauft Zeit, keine Lösung. Für Eltern heißt das: Wer einen Unterrichtsplatz hat, sollte ihn halten, und wer keinen bekommt, braucht ein Instrument, an dem sich das Üben lohnt. Eine Orgel mit Pedal zu Hause ersetzt keine Lehrkraft, aber sie macht aus einer Wartezeit keine verlorene Zeit“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie sich der Anteil der Honorarlehrkräfte seit 2015 verschoben hat
Im Jahr 2015 zählte der Verband 19.090 Honorarlehrkräfte, 48,99 Prozent von 38.969 Lehrkräften; bis 2023 sank der Anteil langsam auf 44,20 Prozent. Im Jahr 2024 fiel er dann auf 29,80 Prozent, während der Anteil der nach Tarif bezahlten Angestellten von 44,20 auf 55,72 Prozent stieg. Die Vollzeitstellen wuchsen nicht mit: Laut Jahrbuch waren 2024 nur 2.488 Angestellte vollbeschäftigt, 10,01 Prozent aller Angestellten und rund sieben Prozent aller Lehrkräfte, nach 2.612 im Jahr 2023. Der Zuwachs an Angestellten entfällt damit rechnerisch auf Teilzeitverträge.
Wo die Unterschiede zwischen den Bundesländern am größten sind
Die Länderzahlen des Jahrbuchs für 2024 zeigen zwei Welten. In Berlin arbeiteten nach Angaben des VdM 2.073 von 2.396 Lehrkräften auf Honorarbasis, 86,52 Prozent; Schleswig-Holstein, das Saarland und Brandenburg lagen zwischen 55 und 59 Prozent. Bayern kam dagegen auf 2,22 Prozent, Baden-Württemberg auf 22,06 Prozent und Nordrhein-Westfalen auf 25,51 Prozent. Wo der Honoraranteil hoch ist, steht der größte Teil der Umstellung noch bevor.
Worauf sich Musikschulen und Lernende bis Ende 2027 einstellen
Das nächste Statistische Jahrbuch des VdM mit den Zahlen für 2025 dürfte, gemessen am bisherigen Rhythmus, im Laufe des Jahres 2027 erscheinen. Erst dann zeigt sich, ob der Honoraranteil weiter fällt. Für Musikschulträger und ihre Lehrkräfte endet die Frist nach § 127 Abs. 1 SGB IV am 31. Dezember 2027, sofern der Gesetzgeber sie nicht ein weiteres Mal verlängert. Familien sollten Unterrichtsverträge und Gebührenordnungen ihrer Musikschule im Blick behalten und das Üben zu Hause so einrichten, dass es unabhängig von der Stundenzahl weiterläuft.
Die Angaben zur Übergangsregelung sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 127 SGB IV, § 7a SGB IV, § 1 KSVG, § 2 KSVG und dem Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107. Ob eine einzelne Lehrtätigkeit als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit gilt, entscheidet im Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, ein Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle. Eine rechtliche Beratung kann die Einordnung vorbereiten, aber nicht verbindlich klären.
von Pressebox | Okt. 23, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) – Ob neue Waschmaschinen EU-weit künftig einen Filter gegen Mikroplastik aus Textilfasern brauchen, ist im Herbst 2026 offen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2023 verpflichtet die Europäische Kommission, die Ökodesign-Regeln für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zu überprüfen und dem Konsultationsforum die Ergebnisse bis zum 25. Dezember 2025 vorzulegen. Zu bewerten ist dabei nach Buchstabe f, ob neue Anforderungen an die Reduzierung von Mikroplastik am Wasserauslass, etwa Filter, umsetzbar und zweckmäßig sind. Den Stand zeigt der Berichtsentwurf der Vorbereitungsstudie, den ein Konsortium um das Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung und das Öko-Institut am 10. Dezember 2025 in zweiter Fassung veröffentlicht hat. Welches Programm zu welcher Wäsche passt, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Leitfaden zu den Waschprogrammen moderner Geräte.
Das Umweltbundesamt zählt in seinen Fragen und Antworten zu Mikroplastik, Stand Oktober 2025, Textil-Mikrofasern zu den häufigen Quellen von sekundärem Mikroplastik. Laut der Behörde ist Mikroplastik in fast allen menschlichen Organen und Geweben nachweisbar.
Was die Vorbereitungsstudie zu Mikroplastikfiltern festhält
Der Berichtsentwurf führt Filter als zwölfte von mehreren geprüften Optionen für neue Anforderungen. Ein befragter Hersteller bietet laut Studie einen Filter als Zusatzfunktion an einem Modell an, bezweifelt aber die Wirksamkeit und hält eine Regelung der Textilindustrie für sinnvoller. Derselbe Hersteller nennt ein Waschprogramm, das den Faseraustrag nach eigenen Messungen um rund 30 Prozent senkt, allerdings auf Kosten der Waschleistung. Ein Vertreter der Filterindustrie beziffert die Rückhaltequote heutiger Filter gegenüber der Studie mit etwa 85 Prozent. Der Berichtsentwurf vermerkt dazu, dass es bislang keine Norm zur Leistungsbewertung solcher Filter gibt. Wie sich das Flusensieb ohne Wasserschaden reinigen lässt, zeigt das Fachportal in einer Anleitung zum Ausbau und Reinigen des Flusensiebs.
Der Entwurf gibt zugleich Berichte wieder, wonach der Faseraustrag stärker von Stoffart und Verarbeitung der Kleidung abhängt als vom Verschleiß beim Waschen. Schonendere Programme und das getrennte Waschen synthetischer Textilien nennt er als plausible, aber nicht geprüfte Gegenmaßnahmen.
Warum Hersteller und Filteranbieter bei der Filterpflicht auseinanderliegen
Der Hausgeräteverband APPLiA hat laut Studie im September 2024 einen Workshop zu Mikroplastik aus Waschmaschinen ausgerichtet, bei dem Filtersysteme von Electrolux, Samsung und Beko vorgeführt wurden. Fünf Hürden listet der Berichtsentwurf aus diesem Workshop auf. Genannt werden der Platzbedarf, die Wartung mit Reinigung und Geruchsbildung sowie das Risiko, dass Nutzer Filter umgehen oder Wartungshinweise ignorieren. Dazu kommen ein möglicher Mehrverbrauch an Energie und Wasser durch den gebremsten Wasserfluss und laufende Kosten für Kartuschen, die bei einem Anbieter alle sechs Monate zu tauschen sind. Ein weiterer Beteiligter hielt laut Studie entgegen, marktreife Filter seien langlebig, müssten erst nach mehreren Waschgängen gereinigt werden, und die Kosten sänken mit der Verbreitung.
„Die Studie beschreibt einen Markt, in dem der Filter technisch da ist, aber niemand seine Leistung nach einer gemeinsamen Norm misst. Solange das so bleibt, entscheidet der Käufer über ein Versprechen, nicht über einen Messwert. Bis eine Vorgabe kommt, ist das Flusensieb, das man regelmäßig leert, der Filter, den jeder schon hat“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie oft Haushalte den Filter ihrer Waschmaschine tatsächlich reinigen
Ausgewertet hat die Studie außerdem eine Befragung, die der niederländische Verbraucherverband Consumentenbond im Dezember 2024 unter 4.864 Mitgliedern durchgeführt hat. Fünf Ergebnisse daraus beschreiben, wie es um die Filterpflege im Alltag steht:
- 75 Prozent der Befragten gaben an, dass ihre Waschmaschine einen Filter besitzt
- 24 Prozent derjenigen mit Filter reinigen ihn einmal im Jahr, 22 Prozent alle sechs Monate
- 16 Prozent reinigen den Filter vierteljährlich, 9 Prozent monatlich oder öfter
- 6 Prozent reinigen ihn nie, 7 Prozent nur bei einer Störung
- 9 Prozent kommen auf einen Rhythmus von etwa zwei Jahren
Das Mitgliederpanel ist laut den Autoren nicht repräsentativ für die Bevölkerung. Ein verstopfter Filter senkt laut Bericht die Waschleistung und verleitet zu mehr Waschmittel.
Wann die Kommission über neue Anforderungen entscheidet
Die Vorbereitungsstudie läuft nach Angaben des Projektteams von Juni 2024 bis Dezember 2026. Das für den 14. April 2026 angesetzte Ökodesign-Forum, in dem die Kommission die Ergebnisse mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen wie Industrie-, Verbraucher- und Umweltorganisationen berät, wurde laut Projektteam am 18. März 2026 verschoben. Ein neuer Termin war am 21. September 2026 nicht bekannt gegeben. Ob und wann ein Filter auf EU-Ebene zur Pflicht wird, ist damit offen. Haushalte können bis dahin bei synthetischen Textilien schonende Programme wählen und das Flusensieb nach Herstellerangabe reinigen.
Frankreich hat eine nationale Vorgabe im Gesetz: Nach Artikel 79 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Nr. 2020-105 sind neue Waschmaschinen ab dem 1. Januar 2025 mit einem Mikrofaserfilter oder einer anderen Lösung auszustatten; ein Dekret regelt die Anwendung. Laut einer Senatsanfrage vom 7. Mai 2026 war es noch nicht veröffentlicht, die Pflicht damit nicht wirksam.
Die Angaben zu Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2023 (konsolidierte Fassung vom 1. Mai 2021) und zu Artikel 79 des französischen Gesetzes Nr. 2020-105 folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut. Sie sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Der Berichtsentwurf ist keine Rechtsvorschrift; was die Kommission daraus ableitet, entscheidet das weitere Verfahren.
von Pressebox | Okt. 21, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 21.10.2026 (PresseBox) – Der Markt für Geräte, die Bilder vor die Augen bringen, verschiebt sich von Headsets zu Brillen. Laut dem Marktforschungsunternehmen International Data Corporation (IDC) vom 16. September 2026 stiegen die weltweiten Auslieferungen von Headsets und Smart Glasses für Extended Reality (XR) im zweiten Quartal 2026 um 35,3 Prozent. Audiobrillen ohne Display kamen laut IDC auf 70,3 Prozent der Stückzahlen, Brillen mit Display auf 14,3 Prozent, klassische Headsets nur noch auf 15,4 Prozent. Im Oktober 2026 beginnt damit ein Weihnachtsgeschäft, in dem Brillen und Headsets nebeneinander im Regal stehen. Welche Modelle Bild und Ton direkt in die Brille bringen, zeigt das Fachportal der Provimedia GmbH in einer Vorstellung aktueller Smart Glasses mit erweiterter Realität.
Das Wachstum hat sich nach Angaben von IDC gegenüber dem Vorquartal deutlich abgeschwächt: Im ersten Quartal 2026 lag das Plus noch bei 130,2 Prozent. Als Gründe nennt der Marktforscher eine höhere Vergleichsbasis und eine Pause zwischen zwei Produktzyklen.
Fünf Quartalswerte beschreiben den XR-Markt im zweiten Quartal 2026
Fünf Quartalswerte nennt IDC in seiner Auswertung vom 16. September 2026 für die Monate April bis Juni:
- 35,3 Prozent mehr ausgelieferte XR-Headsets und Brillen als im zweiten Quartal 2025
- 70,3 Prozent Anteil für Audiobrillen ohne Display, nach 61,9 Prozent ein Jahr zuvor
- 14,3 Prozent Anteil für Brillen mit Display, nach 11 Prozent im Vorjahresquartal
- 15,4 Prozent Anteil für Headsets, die damit die kleinste der drei Gerätegruppen sind
- 68,7 Prozent Marktanteil für Meta, gefolgt von RayNeo mit 3,6 Prozent und Alibaba mit 2,6 Prozent
Für das Gesamtjahr 2026 erwartet IDC in derselben Auswertung ein Wachstum der Stückzahlen um 26,3 Prozent, für 2027 um 40,5 Prozent und für 2028 um 26,4 Prozent. Audiobrillen sollen die Gerätekategorie weiter anführen, Displaybrillen und Headsets daneben zulegen.
Wie verbreitet VR-Brillen in Deutschland sind und wie selten sie benutzt werden
In Deutschland ist die Technik bekannter als ihr Gebrauch. Laut der Bitkom-Studie zur Zukunft der Consumer Technology 2026, vorgestellt am 31. August 2026, haben 35 Prozent der Bevölkerung ab 16 Jahren schon einmal eine Brille für Virtual Reality (VR) genutzt. Im Vorjahr waren es 28 Prozent, 2024 waren es 22 Prozent und 2023 waren es 20 Prozent. Weitere 43 Prozent möchten eine solche Brille künftig nutzen. Unter den 16- bis 29-Jährigen haben laut Bitkom 57 Prozent bereits Erfahrung damit, bei den Menschen ab 65 Jahren sind es 14 Prozent. Regelmäßig genutzt wird das Gerät selten: Nur zwölf Prozent der Nutzerinnen und Nutzer setzen es laut Bitkom mindestens wöchentlich auf, 63 Prozent einmal im Monat oder seltener. 92 Prozent haben damit Computer- oder Videospiele gespielt, 26 Prozent Lern- oder Schulungsangebote genutzt. Wer den ersten Versuch kabellos und ohne Rechner wagen will, findet beim Fachportal Tipps für Einsteiger zu kabellosen Standalone-VR-Brillen.
Warum die Kamera in der Brille zum Kaufkriterium wird
Bei Smart Glasses entscheidet nicht nur die Technik, sondern die Akzeptanz der Umstehenden. Nach einer Bitkom-Befragung unter 1.164 Personen ab 16 Jahren, veröffentlicht am 21. August 2026, möchten 76 Prozent der Deutschen nicht von anderen mit einer solchen Brille aufgenommen werden. 62 Prozent würden Menschen mit Smart Glasses nicht in ihr Zuhause lassen, und 82 Prozent verlangen laut Bitkom, dass Aufnahmen für Umstehende klar erkennbar angezeigt werden. Zugleich haben laut derselben Befragung 15 Prozent bereits eine smarte Brille getragen, weitere 28 Prozent würden es gerne tun. IDC beschreibt in seiner Auswertung vom 16. September 2026 dieselbe Spannung: Die Sorge über fehlende Hinweis- und Einwilligungsmechanismen beim Aufnehmen sei gewachsen, und der Marktführer habe Missbrauch erst nach öffentlicher Kritik eingeschränkt.
„Der Markt hat sich entschieden, bevor die Käufer es getan haben: Sieben von zehn ausgelieferten Geräten sind Brillen ohne Display, keine Headsets. Für den Kauf heißt das, zuerst die Frage nach der Aufnahmeanzeige zu stellen und erst danach die nach Auflösung und Sichtfeld. Eine Brille, die niemand im Raum akzeptiert, bleibt in der Schublade wie ein Headset, das nur einmal im Monat aufgesetzt wird“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Worauf Käufer im vierten Quartal 2026 achten sollten
Die nächsten Monate bringen nach Einschätzung von IDC mehrere Produktstarts, darunter Brillen mit Googles Plattform Android XR von Samsung und XREAL sowie neue Display- und Audiobrillen weiterer Hersteller. Die Zahlen für das dritte Quartal 2026 veröffentlicht IDC erfahrungsgemäß im Dezember 2026, und Bitkom legt seine Trendstudie zur Consumer Technology erfahrungsgemäß im Spätsommer 2027 neu auf. Wer bis dahin kauft, sollte drei Dinge vergleichen: ob die Brille Aufnahmen sichtbar anzeigt, ob sie mit Sehstärke bestellbar ist und ob der Hersteller Updates über mehrere Jahre zusagt. Ein Headset bleibt die richtige Wahl für Spiele und Simulationen, eine Audiobrille für den Alltag – und wer beides selten benutzt, spart mit dem Verzicht am meisten.
von Pressebox | Okt. 21, 2026 | Consumer-Electronics
Nidderau, 21.10.2026 (PresseBox) – Der Digital-Analog-Wandler Weiss DAC204-MK2 markiert einen bedeutenden Meilenstein auf diesem Weg – er baut auf seinem Vorgänger auf und bietet ein noch intensiveres Hörerlebnis.
Die Kernentwicklung: Fortschrittliche Signalverarbeitung und geringeres Jitter
Das Herzstück des DAC204-MK2 bildet ein komplett neu entwickelter Digital-Analog-Wandler. Durch die Nutzung des fortschrittlichen ESS9028PRO-Chips haben die Ingenieure von Weiss einen neuen Standard in puncto Signaltreue erreicht.
Zu den wichtigsten digitalen Verbesserungen gehören:
- Spezielle THD-Kompensation: Optimierte Algorithmen zielen gezielt auf die Beseitigung der gesamten harmonischen Verzerrung ab und gewährleisten so einen extrem sauberen Signalweg.
- Fortschrittliche PLL-Taktung: Ein neu entwickeltes PLL-Taktsystem (Phase-Locked Loop) reduziert den Jitter deutlich und erhält die präzise Zeit- und Raumausrichtung der Originalaufnahme.
Eine überarbeitete analoge Ausgangsstufe
Die Verbesserungen des DAC204-MK2 gehen weit über die digitale Signalverarbeitung hinaus. Die gesamte analoge Ausgangsstufe wurde von Grund auf neu entwickelt, um eine optimale Synergie mit High-End-Wiedergabesystemen und persönlichen Audiogeräten zu gewährleisten.
- Nahezu null Ohm Ausgangsimpedanz: Die Ausgangsstufe verfügt nun über eine optimierte, nahezu null Ohm betragende Impedanz. Diese Verbesserung gewährleistet absolute Leistungsstabilität beim Betrieb niederohmiger Kopfhörer oder bei der Verwendung anspruchsvoller, hochkapazitiver Kabel.
- Akustische Feinabstimmung per Gehör: Technische Messwerte sind zwar von größter Bedeutung, doch wahre musikalische Perfektion erfordert menschliche Intuition. Die finalen Verzerrungswerte und Rekonstruktionsfilter des DAC204-MK2 wurden daher sorgfältig nach Gehör feinabgestimmt.
Diese sorgfältige Kombination aus präziser Ingenieurskunst und kritischem Hören führt zu einer volleren, runderen Klangbalance, die sich durch außergewöhnliche Klarheit und Raffinesse auszeichnet.
Bewährte Vielseitigkeit bewahren
Obwohl die interne Architektur einen bedeutenden Technologiesprung darstellt, behält der DAC204-MK2 die hohe Flexibilität und intuitive Funktionalität bei, die Profis und Audiophile schätzen. Das Gerät lässt sich weiterhin nahtlos in jedes Audio-System integrieren, dank:
- mühelosem Umschalten der Signalquelle und einfacher, präziser Dämpfung,
- umfassenden Anschlussmöglichkeiten, darunter USB, Toslink sowie SPDIF-Eingang und SPDIF-Ausgang.
Ob es darum geht, die feinen Nuancen eines Studio-Meisterwerks aufzudecken oder anspruchsvolle Referenzmonitore anzusteuern – der DAC204-MK2 definiert neu, was ein kompakter Wandler leisten kann.
Um die technischen Spezifikationen zu erkunden, besuchen Sie die Produktseite DAC204-MK2
von Pressebox | Okt. 20, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 20.10.2026 (PresseBox) – Kameras am Hauseingang beschäftigen die Datenschutzaufsicht wie nie zuvor. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg zählte 2025 laut seinem am 26. März 2026 vorgestellten Tätigkeitsbericht 800 neue Beschwerden und Hinweise zu Videoüberwachungskameras. Im Jahr 2024 waren es 442, ein Anstieg um rund 80 Prozent. Ein Großteil davon richtet sich laut Bericht gegen Kameras in der Nachbarschaft; die Beschwerdeführer tragen regelmäßig vor, dass Nachbarn fremde Grundstücke oder die Straße aufnehmen. Klingelkameras mit Bewegungserkennung gehören dazu, wenn sie den Gehweg erfassen; für ihre Betreiber gilt im Oktober 2026 dieselbe Rechtslage wie für jede andere Kamera. Was beim Betrieb zu beachten ist, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH in einem Beitrag über den Betrieb einer Video-Türklingel mit Rücksicht auf Datenschutz und Nachbarn.
Der Landesbeauftragte Tobias Keber verzeichnete 2025 insgesamt 7.673 Beschwerden, nach 4.034 im Vorjahr, und erließ 101 Bußgeldbescheide über rund 308.850 Euro.
Warum eine Klingelkamera mit Blick auf den Gehweg nicht unter die Haushaltsausnahme fällt
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 auch für Privatpersonen, sobald deren Kamera den öffentlichen Raum erfasst. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO gilt sie zwar nicht für die Verarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Der Europäische Gerichtshof hat diese Haushaltsausnahme schon zur Vorgängerrichtlinie eng ausgelegt. Im Urteil vom 11. Dezember 2014 in der Rechtssache C-212/13 ging es um eine Kamera am Einfamilienhaus, die zum Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben aufzeichnete und dabei auch den öffentlichen Raum überwachte. Ein solcher Betrieb ist nach dem Urteil keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit.
Die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übernimmt diese Linie in ihrer Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ mit Stand vom 17. Juli 2020. Für den Betreiber einer solchen Kamera bedeutet das seit Geltung der Verordnung im Mai 2018: Er braucht eine Rechtsgrundlage, in der Regel die Abwägung berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. In Wohngebieten fällt sie nach Einschätzung der Aufsichtsbehörden regelmäßig zugunsten der gefilmten Nachbarn und Passanten aus.
Welche Einstellungen die Aufsichtsbehörden bei Tür- und Klingelkameras hinnehmen
Die Orientierungshilfe widmet Tür- und Klingelkameras einen eigenen Abschnitt: Erfassen sie den öffentlichen Raum, können sie nach Darstellung der Datenschutzkonferenz nur mit bestimmten technischen Einstellungen eingesetzt werden. Als vertretbar beschreibt sie ein System mit vier Merkmalen zugleich. Die Übertragung startet erst nach Betätigung der Klingel, eine dauerhafte Speicherung ist ausgeschlossen, das Bild zeigt nicht mehr als ein Blick durch den Türspion, und die Übertragung endet nach Sekunden von selbst. Eine dauerhafte und anlasslose Bildübertragung öffentlicher Räume muss der Betreiber nach der Orientierungshilfe vom Juli 2020 technisch ausschließen.
Anders liegt der Fall bei einem Gerät, das in Wohnbereichen zugleich als Überwachungskamera arbeitet, also per Bewegung, von Hand oder per Smartphone aktiviert werden kann und dabei den öffentlichen Raum erfasst. Ein solches System erfüllt die Anforderungen nach derselben Orientierungshilfe in der Regel nicht. Wie sich Bildausschnitt und Bewegungszone einstellen lassen, beschreibt das Fachportal der Provimedia GmbH in einer Anleitung zum Einstellen der Bewegungserkennung gegen Fehlalarme.
Wie die Beschwerden über Nachbarschaftskameras 2025 zugenommen haben
Die Videoüberwachung war laut Tätigkeitsbericht 2025 eines der dynamischsten Themen der Aufsicht; der Zuwachs von 442 auf 800 Beschwerden und Hinweise betraf den öffentlichen wie den nicht-öffentlichen Bereich.
„Die 800 Eingaben aus einem einzigen Bundesland sind nur die Fälle, in denen jemand den Weg zur Behörde gegangen ist. Bei Klingelkameras zählen Bildausschnitt, Auslöser, Speicherung: Wer den Gehweg dauerhaft oder bei Bewegung filmt, hat in der Regel ein Datenschutzproblem, wer beim Klingeln kurz und ohne Aufzeichnung hinsieht, in der Regel nicht. Die Einstellung dauert fünf Minuten und nimmt den häufigsten Beschwerdegrund aus dem Bild“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Worauf Käufer vor der Montage im Herbst 2026 achten sollten
Vier Prüffragen ergeben sich daraus für den Kauf einer Klingelkamera:
- Erfassungsbereich: Zeigt das Bild nur den eigenen Eingang, oder reichen Gehweg, Straße oder Nachbargrundstück hinein?
- Auslösung: Startet die Übertragung erst beim Klingeln, oder läuft sie bei jeder Bewegung an und puffert das Gerät schon vorher Bilder?
- Speicherung: Lässt sich die dauerhafte Aufzeichnung abschalten, oder landet jede Aufnahme ungefragt in einer Cloud?
- Abschaltung: Endet die Übertragung nach Sekunden von selbst, oder bleibt das Bild offen?
Den nächsten Tätigkeitsbericht mit den Zahlen für 2026 wird der Landesbeauftragte voraussichtlich im Frühjahr 2027 vorlegen; für 2026 hat er einen Schwerpunkt Videoüberwachung angekündigt. Für Haushalte, die im Herbst 2026 eine Klingelkamera montieren, heißt das praktisch: den Bildausschnitt vor der Inbetriebnahme im Testbild prüfen. Filmt das Gerät nicht nur beim Klingeln, gehören Gehweg und Nachbargrundstück durch Ausrichtung oder Maskierung aus dem Bild. Eine enge Bewegungszone senkt Fehlauslösungen, ersetzt das aber nicht.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von Artikel 2 und Artikel 6 DSGVO sowie der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz wieder und sind keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall zulässig ist, klärt die Aufsichtsbehörde oder eine rechtliche Beratung.