von Pressebox | Okt. 24, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 24.10.2026 (PresseBox) – Wäsche außer Haus waschen und bügeln zu lassen, ist in Deutschland seit 2021 um mehr als ein Drittel teurer geworden. So lag der Kostenindex des Deutschen Textilreinigungs-Verbands (DTV) im Juni 2026 bei 134,3 Punkten, bezogen auf das Basisjahr 2021 mit 100 Punkten. Gegenüber dem März 2026 ging er um 1,5 Punkte zurück, weil die Energiekosten nachgaben. In der DTV-Geschäftsklimaumfrage vom Sommer 2026 stufen 32 Prozent der Betriebe ihre Umsatzentwicklung im ersten Halbjahr 2026 als leicht negativ oder schlecht ein. Im Oktober 2026 beginnt die Saison mit dicker Kleidung und mehr Wäsche. Das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen erklärt, wie Hemden mit dem Dampfbügeleisen glatt werden, wenn die Reinigung um die Ecke schließt oder teurer wird.
Der DTV vertritt nach eigenen Angaben rund 700 überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen, die etwa 85 Prozent des deutschen Marktumsatzes ausmachen. Den Gesamtumsatz der Branche schätzt der Verband auf rund 4,3 Milliarden Euro, die Zahl der Beschäftigten auf rund 70.000. Seit 2017 zählt das Statistische Bundesamt nach Darstellung des DTV weniger als 5.000 Wäschereien und Reinigungen in Deutschland.
Wofür Wäschereien und Reinigungen im Sommer 2026 mehr bezahlen
Teilindizes für Energie, Personal, Textilien, Waschchemie und Finanzierung bilden zusammen den Kostenindex des DTV. Vier Teilwerte aus dem zweiten Quartal 2026 zeigen den Druck:
- Energiekosten: von 158,1 Punkten Ende März 2026 auf 142,2 Punkte im Juni 2026 gesunken, laut DTV wegen der Lage an der Straße von Hormus
- Personalkosten: 132,0 Punkte seit Januar 2026, ein Höchstwert, weil die Tarifempfehlung der Tatex seit dem 1. Januar 2026 einen Stundenlohn von mindestens 14,30 Euro vorsieht
- Textilkosten: von 125,8 auf 127,7 Punkte gestiegen, Berufskleidung aus deutscher Fertigung verteuerte sich um 1,72 Prozent, importierte Flachwäsche um 2,21 Prozent
- gewerbliche Waschmittel: um fünf Punkte auf 140,1 Punkte gestiegen, das Allzeithoch von Ende 2023 lag bei 142,9 Punkten
Personalkosten machen laut DTV je nach Betriebsart 45 bis 60 Prozent der Gesamtkosten aus. Eine weitere Erhöhung der Grundgehälter aus dem Tarifvertrag der Intex ist für September 2026 angekündigt, sodass der Teilindex Personal im Herbst 2026 eher steigt als fällt.
Warum Reinigungen die Stimmung anders bewerten als Großwäschereien
An der Geschäftsklimaumfrage des DTV im Sommer 2026 haben 75 Unternehmen teilgenommen, vom Betrieb mit unter neun Beschäftigten bis zum Textilservice mit über 1.000 Mitarbeitenden. Laut DTV bewerten 28 Prozent die Umsatzentwicklung im ersten Halbjahr 2026 als sehr gut oder gut, 40 Prozent als ausgeglichen. Bei den Betrieben, die Hotels, Kliniken und Industrie mit Mietwäsche und Berufskleidung versorgen, liegt der Anteil positiver Bewertungen bei 35 Prozent. Bei den Reinigungen sind es 25 Prozent, bei den Mischbetrieben 20 Prozent nach 35 Prozent in der vorherigen Umfrage. Als Gründe für die Zurückhaltung bei den Reinigungen nennt der Verband veränderte Modegewohnheiten, die Inflation der vergangenen Jahre und gestiegene Mieten in den Innenstädten. Konsumenten geben mehr für Grundbedürfnisse aus, und die Pflege privater Bekleidung rückt nach hinten.
„Wenn die Reinigung im Viertel weniger Hemden bekommt, landen diese Hemden nicht in der Tonne, sondern auf dem Bügelbrett. Für Privathaushalte ist das eine Kostenfrage, für die Branche ein Strukturwandel, und beides sollte man ohne Nostalgie betrachten“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Für das zweite Halbjahr 2026 erwarten laut Umfrage nur noch 26 Prozent der Betriebe steigende Umsätze, zwei Prozentpunkte weniger als in der Winterumfrage. 56 Prozent berichten von Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen; 86 Prozent waren im ersten Halbjahr von höheren Preisen für Wasch- und Lösemittel betroffen.
Wie groß der Markt für Bügeleisen und andere Kleingeräte in Deutschland ist
Die Geräte, mit denen Haushalte die Textilpflege selbst erledigen, gehören zum Markt der Elektro-Haushalt-Kleingeräte. Nach dem Zahlenspiegel des Verbands der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) vom 6. März 2026 erzielten die Hersteller 2025 mit Kleingeräten einen Inlandsumsatz von 3,9 Milliarden Euro. Nach einem Plus von 4 Prozent im Jahr 2024 war das nur noch ein leichtes Wachstum. Der gesamte Markt für Elektro-Haushaltgeräte schrumpfte laut ZVEI 2025 um 4,0 Prozent auf 9,71 Milliarden Euro, die Ausfuhren von Kleingeräten gingen um 19,0 Prozent zurück. Besonders gefragt waren nach Verbandsangaben Heißluftfritteusen, Kaffeezubereitung, Bodenpflege und Personal-Care-Produkte; Bügeleisen und Dampfstationen weist der Zahlenspiegel nicht gesondert aus. Für 2026 erwartet der ZVEI bei Kleingeräten 4,05 Milliarden Euro, ein Plus von 1,3 Prozent.
Für Haushalte heißt das: Wer Hemden, Blusen und Tischwäsche selbst bügelt, kauft in einen Markt, der langsam wächst. Die Nachfrage sehen die Hersteller vor allem in der Küche und bei der Bodenpflege. Was in der Wäscherei als Mangel, Finisher und Hemdenautomat läuft, übernimmt im Haushalt eine Dampfbügelstation für viele Hemden in kurzer Zeit, deren Arbeitsweise das Fachportal beschreibt. Sie ersetzt keine Großwäscherei mit Mietwäsche und Hygieneanforderungen, wohl aber den Gang zur Reinigung für die Wochenration Hemden.
Womit Haushalte und Wäschereien bis zum Frühjahr 2027 rechnen können
Der DTV veröffentlicht den Kostenindex quartalsweise; der Wert für das dritte Quartal 2026 wird nach dem bisherigen Rhythmus im Herbst 2026 erwartet, die nächste Geschäftsklimaumfrage im Winter 2026/2027. Der ZVEI legt seinen Zahlenspiegel für das Jahr 2026 erfahrungsgemäß im Frühjahr 2027 vor. Bis dahin bleibt der Vergleich einfach: Der Preis je Hemd im Reinigungsbetrieb folgt dem Kostenindex, der Preis je Hemd am eigenen Bügelbrett folgt dem Stromtarif und der Lebensdauer des Geräts. Wer im Herbst 2026 vor der Wahl steht, sollte beides einmal für die eigene Wochenmenge durchrechnen.
von Pressebox | Okt. 23, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) – Die öffentlichen Musikschulen in Deutschland bauen ihre freien Mitarbeitenden in hohem Tempo ab. Nach dem Statistischen Jahrbuch 2025 des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) unterrichteten im Kalenderjahr 2024 noch 10.554 Honorarlehrkräfte, das waren 29,80 Prozent aller 35.411 Lehrkräfte ohne Schulleitungen. Ein Jahr zuvor hatte der Verband 16.241 freie Mitarbeitende gezählt, 44,20 Prozent von 36.747 Lehrkräften. Im Herbst 2026 stehen die Träger vor der Frage, wie sie die Umstellung bis zum 31. Dezember 2027 abschließen. Wer in dieser Zeit ein Instrument mit Manualen und Pedal lernen will, findet beim Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen eine Einführung in die ersten Übungsschritte an der elektronischen Orgel.
Auslöser der Umstellung ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 zu einer Klavierlehrerin einer städtischen Musikschule; der Rechtsausschuss des Bundestages nennt es in seinem Bericht vom 29. Januar 2025 das sogenannte Herrenberg-Urteil. Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten geschaffen, die Bildungsträgern und Lehrkräften Zeit für die Umstellung gibt und nur greift, wenn die Lehrkraft zustimmt. Im April 2026 hat er die Frist um ein Jahr verlängert.
Wann die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten ausläuft
Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB IV tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Es liegt keine Feststellung einer Beschäftigung durch einen Versicherungsträger vor, beide Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt gegenüber ihrem Vertragspartner zu. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren, ein Rentenversicherungsträger in der Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein. Das regelt § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wiederum nur bei übereinstimmender Annahme von Selbständigkeit bei Vertragsschluss und mit Zustimmung der Lehrkraft. Ohne diese Zustimmung gilt die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln auch für frühere Zeiträume.
Nach § 127 Abs. 2 SGB IV gelten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, vom 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2027 als Selbständige. Maßstab sind die Regeln zur Versicherungs- und Beitragspflicht selbständig tätiger Lehrer im Sechsten Buch. Für Lehrkräfte, die mit ihrer Lehrtätigkeit die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) erfüllen würden, gelten nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stattdessen die Regeln des KSVG zur Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend. Künstler ist nach § 2 Satz 1 KSVG, wer Musik schafft, ausübt oder lehrt; die Begründung des Rechtsausschusses des Bundestages (Drucksache 20/14744, Seite 30) nennt dafür „etwa Musiklehrer“. In beiden Fällen gelten die Beitragsregeln für Selbständige weiter; Beitragsfreiheit folgt daraus nicht. Vier Daten stecken den Rahmen ab:
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- März 2025: Beginn der Übergangsregelung nach § 127 Abs. 2 SGB IV
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- April 2026: Inkrafttreten der Verlängerung durch Artikel 3 Nummer 2 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026
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- Dezember 2027: Ende der Frist, bis zu der keine Beitragspflicht aus einer Beschäftigung eintritt
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- Januar 2028: Beginn der Versicherungspflicht nach einer Feststellung durch Statusfeststellungsverfahren, Betriebsprüfung oder Einzugsstelle unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Das Änderungsgesetz ist am 22. April 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107 verkündet worden und verschiebt die Fristen in § 127 SGB IV um ein Jahr.
Warum das Bundessozialgericht die Lehrkraft aus Herrenberg als Beschäftigte einstuft
Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 im Verfahren B 12 R 3/20 R über eine Klavier- und Keyboardlehrerin der städtischen Musikschule Herrenberg entschieden. Nach dem ersten Leitsatz des Urteils ist die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Ist die Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Freiheiten bei Zeit, Ort und Inhalt laut zweitem Leitsatz erst für Selbständigkeit, wenn eine Weisungsfreiheit die Tätigkeit insgesamt als unternehmerisch kennzeichnet. Die Lehrerin unterrichtete laut Urteil in den Räumen der Musikschule an deren Instrumenten und nach den Rahmenlehrplänen des VdM.
Für Schülerinnen und Schüler verschiebt sich mit der Umstellung vor allem der Ort des Übens. Wo Unterrichtsstunden ausfallen oder Wartelisten wachsen, wird das Instrument zu Hause wichtiger; welche Vorteile ein Instrument mit Vollpedal für das tägliche Üben zu Hause bietet, erklärt das Fachportal.
„Das Herrenberg-Urteil hat ein Modell ins Wanken gebracht, auf dem laut VdM 2023 noch gut 44 Prozent der Musikschullehrkräfte standen, und die Verlängerung bis Ende 2027 kauft Zeit, keine Lösung. Für Eltern heißt das: Wer einen Unterrichtsplatz hat, sollte ihn halten, und wer keinen bekommt, braucht ein Instrument, an dem sich das Üben lohnt. Eine Orgel mit Pedal zu Hause ersetzt keine Lehrkraft, aber sie macht aus einer Wartezeit keine verlorene Zeit“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie sich der Anteil der Honorarlehrkräfte seit 2015 verschoben hat
Im Jahr 2015 zählte der Verband 19.090 Honorarlehrkräfte, 48,99 Prozent von 38.969 Lehrkräften; bis 2023 sank der Anteil langsam auf 44,20 Prozent. Im Jahr 2024 fiel er dann auf 29,80 Prozent, während der Anteil der nach Tarif bezahlten Angestellten von 44,20 auf 55,72 Prozent stieg. Die Vollzeitstellen wuchsen nicht mit: Laut Jahrbuch waren 2024 nur 2.488 Angestellte vollbeschäftigt, 10,01 Prozent aller Angestellten und rund sieben Prozent aller Lehrkräfte, nach 2.612 im Jahr 2023. Der Zuwachs an Angestellten entfällt damit rechnerisch auf Teilzeitverträge.
Wo die Unterschiede zwischen den Bundesländern am größten sind
Die Länderzahlen des Jahrbuchs für 2024 zeigen zwei Welten. In Berlin arbeiteten nach Angaben des VdM 2.073 von 2.396 Lehrkräften auf Honorarbasis, 86,52 Prozent; Schleswig-Holstein, das Saarland und Brandenburg lagen zwischen 55 und 59 Prozent. Bayern kam dagegen auf 2,22 Prozent, Baden-Württemberg auf 22,06 Prozent und Nordrhein-Westfalen auf 25,51 Prozent. Wo der Honoraranteil hoch ist, steht der größte Teil der Umstellung noch bevor.
Worauf sich Musikschulen und Lernende bis Ende 2027 einstellen
Das nächste Statistische Jahrbuch des VdM mit den Zahlen für 2025 dürfte, gemessen am bisherigen Rhythmus, im Laufe des Jahres 2027 erscheinen. Erst dann zeigt sich, ob der Honoraranteil weiter fällt. Für Musikschulträger und ihre Lehrkräfte endet die Frist nach § 127 Abs. 1 SGB IV am 31. Dezember 2027, sofern der Gesetzgeber sie nicht ein weiteres Mal verlängert. Familien sollten Unterrichtsverträge und Gebührenordnungen ihrer Musikschule im Blick behalten und das Üben zu Hause so einrichten, dass es unabhängig von der Stundenzahl weiterläuft.
Die Angaben zur Übergangsregelung sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut von § 127 SGB IV, § 7a SGB IV, § 1 KSVG, § 2 KSVG und dem Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107. Ob eine einzelne Lehrtätigkeit als Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit gilt, entscheidet im Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, ein Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung oder eine Krankenkasse als Einzugsstelle. Eine rechtliche Beratung kann die Einordnung vorbereiten, aber nicht verbindlich klären.
von Pressebox | Okt. 23, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) – Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud-Anbieter für den Vollzug eines Cloud-Wechsels keine Wechselentgelte mehr von ihren Kunden erheben. So steht es in Artikel 29 der Datenverordnung (EU) 2023/2854, die seit dem 12. September 2025 gilt. Bis dahin sind nur ermäßigte Wechselentgelte zulässig, die die Kosten des Anbieters im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wechsel nicht übersteigen. Wann ein eigener Netzwerkspeicher (NAS, Network Attached Storage) die bessere Wahl ist, wägt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Vergleich von NAS-Server und Cloud-Speicher nach Kosten, Kontrolle und Zugriff ab.
Für Privathaushalte ist die Regel relevant, weil die Datenverordnung als Kunden ausdrücklich auch natürliche Personen nennt. Wer Fotos, Dokumente oder Sicherungskopien aus einem Online-Speicher zu einem anderen Dienst umziehen will, bekommt mit Kapitel VI der Verordnung feste Fristen und Informationsrechte. Im November 2026 bleiben bis zum Stichtag noch rund sieben Wochen.
Womit Kunden seit September 2025 beim Anbieterwechsel rechnen
Gemäß Artikel 23 müssen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten seit dem 12. September 2025 Hindernisse beseitigen, die Kunden am Wechsel hindern. Das gilt für vertragliche, technische und organisatorische Hürden, für den Abschluss eines neuen Vertrags und für die Übertragung exportierbarer Daten. Ausdrücklich nennt die Verordnung neben dem Wechsel zu einem anderen Anbieter auch den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten. Ob ein Heimserver als solche Infrastruktur gilt, beantwortet der Wortlaut nicht. Unabhängig davon zeigt das Fachportal in seiner Anleitung zur Einrichtung von Nextcloud als eigene Cloud-Lösung, wie sich auf einem Heimserver technisch eine eigene Cloud mit Synchronisation und Benutzerverwaltung einrichten lässt.
Die Fristen legt Artikel 25 fest. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten; so heißt der Begriff seit einer Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025. Danach folgt ein Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Anbieter den Wechsel unterstützt und der Vertrag weiter gilt. Ist dieser Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, muss der Anbieter das binnen 14 Arbeitstagen nach dem Antrag begründen und einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten nennen.
Was ein Vertrag über Datenverarbeitungsdienste regeln muss
Schriftlich festzuhalten sind nach Artikel 25 Absatz 2 neben den Fristen unter anderem diese Punkte:
- Datenkategorien: eine erschöpfende Auflistung aller Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die beim Wechsel übertragbar sind, mindestens aller exportierbaren Daten.
- Abrufzeitraum: eine Mindestfrist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergangszeitraum.
- Löschung: eine Klausel, nach der die exportierbaren Daten nach Ablauf des Abrufzeitraums vollständig gelöscht werden, wenn der Wechsel erfolgreich war.
- Entgelte: die Wechselentgelte, die der Anbieter nach Artikel 29 erheben kann.
Den Vertrag muss der Anbieter vor der Unterzeichnung so bereitstellen, dass der Kunde ihn speichern kann. Nach Artikel 25 Absatz 3 muss der Vertrag vorsehen, dass der Kunde zum Ablauf der Ankündigungsfrist einen Anbieterwechsel, den Wechsel zu IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten, die Löschung seiner exportierbaren Daten oder mehreres davon wählen kann.
Ob ein Online-Speicher zu Hause unter die Regeln fällt, entscheidet die Definition
Als Kunde gilt nach Artikel 2 Nummer 30 jede natürliche oder juristische Person mit einem Vertrag über Datenverarbeitungsdienste. Ein Datenverarbeitungsdienst ist laut Artikel 2 Nummer 8 eine digitale Dienstleistung mit ortsunabhängigem, auf Abruf verfügbarem Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen. Nach der Definition können diese Ressourcen mit minimalem Verwaltungsaufwand oder minimaler Interaktion des Diensteanbieters rasch bereitgestellt und freigegeben werden. In den Erwägungsgründen zählt die Verordnung Speicher zu diesen Ressourcen und nennt Storage-as-a-Service ausdrücklich als Variante.
Offener ist die Gegenrichtung. IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten definiert Artikel 2 Nummer 33 als Technik, die dem Kunden gehört oder von ihm gemietet oder geleast wird und sich in seinem Rechenzentrum befindet. Ob der Netzwerkspeicher im Arbeitszimmer darunter fällt, lässt der Wortlaut offen. Beim Wechsel zwischen Diensten der gleichen Dienstart muss der Anbieter nach Artikel 30 Absatz 5 auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgeben. Diese Pflicht besteht, solange für die betreffende Dienstart in der zentralen Datenbank der Union weder gemeinsame Spezifikationen noch harmonisierte Normen für die Interoperabilität veröffentlicht sind.
Welche Kosten nicht unter das Verbot der Wechselentgelte fallen
Wechselentgelte sind nach Artikel 2 Nummer 36 Entgelte für die Handlungen, die die Verordnung für den Wechsel vorschreibt, einschließlich der Gebühren für die Datenextraktion. Ausdrücklich nicht dazu gehören Standarddienstentgelte und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Laufende Entgelte für den Dienst fallen damit nicht unter das Verbot aus Artikel 29, ebenso wenig Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung; Erwägungsgrund 89 spricht hier von verhältnismäßigen Sanktionen in Verträgen mit fester Laufzeit. Über alle diese Entgelte müssen Anbieter nach Artikel 29 Absatz 4 vor Vertragsschluss eindeutig informieren.
Ausnahmen regelt Artikel 31. Für Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten sind und die der Anbieter nicht im größeren kommerziellen Maßstab anbietet, gilt unter anderem Artikel 29 nicht. Vom ganzen Kapitel ausgenommen sind nach Absatz 2 Dienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden. Zuständig für die Durchsetzung in Deutschland ist nach § 2 des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 157) die Bundesnetzagentur, die auch Beschwerden bearbeitet.
Vor dem 12. Januar 2027 lohnt der Blick in den Cloud-Vertrag
Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem sogenannten digitalen Omnibus (COM(2025) 837) Änderungen vorgeschlagen. Danach sollen die Wechselregeln des Kapitels VI bei Verträgen, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, in zwei Fällen nicht gelten. Betroffen wären Dienste, deren meiste Merkmale und Funktionen der Anbieter an die Bedürfnisse des Kunden angepasst hat, und Dienste, deren Anbieter ein kleines oder mittleres Unternehmen oder ein kleines Midcap-Unternehmen ist. Für Infrastrukturdienste nach Artikel 30 Absatz 1 sind beide Ausnahmen nicht vorgesehen. Artikel 29 zu den Wechselentgelten soll in beiden Fällen weiter gelten. Laut der Verfahrensübersicht des Europäischen Parlaments wartete der Vorschlag am 20. Oktober 2026 noch auf die Entscheidung im Ausschuss; im Amtsblatt der EU war bis dahin keine Änderung der Datenverordnung veröffentlicht. Wer einen Umzug seiner Daten plant, prüft deshalb jetzt die Ankündigungsfrist, die Liste der exportierbaren Daten und die Laufzeit seines Vertrags. Für den Umzug auf einen eigenen Netzwerkspeicher zählt außerdem, dass Speicherplatz und Sicherungskopie bereitstehen, bevor der Vertrag endet oder die vereinbarte Abruffrist abläuft.
Die vorstehenden Angaben zum Cloud-Wechsel geben eine allgemeine Information nach dem am 20. Oktober 2026 abgerufenen Wortlaut wieder. Grundlage sind die Artikel 2, 23, 25, 29, 30, 31 und 50 der Verordnung (EU) 2023/2854 in der Fassung der Berichtigung vom 9. September 2025 sowie § 2 DADG. Hinzu kommen die Erwägungsgründe 80, 81 und 89. Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Ob ein bestimmter Dienst unter die Regeln fällt, klärt sich im Einzelfall mit der Bundesnetzagentur oder in einer rechtlichen Beratung.
von Pressebox | Okt. 23, 2026 | Consumer-Electronics
Bietigheim-Bissingen, 23.10.2026 (PresseBox) – Ob neue Waschmaschinen EU-weit künftig einen Filter gegen Mikroplastik aus Textilfasern brauchen, ist im Herbst 2026 offen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2023 verpflichtet die Europäische Kommission, die Ökodesign-Regeln für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zu überprüfen und dem Konsultationsforum die Ergebnisse bis zum 25. Dezember 2025 vorzulegen. Zu bewerten ist dabei nach Buchstabe f, ob neue Anforderungen an die Reduzierung von Mikroplastik am Wasserauslass, etwa Filter, umsetzbar und zweckmäßig sind. Den Stand zeigt der Berichtsentwurf der Vorbereitungsstudie, den ein Konsortium um das Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung und das Öko-Institut am 10. Dezember 2025 in zweiter Fassung veröffentlicht hat. Welches Programm zu welcher Wäsche passt, erklärt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Leitfaden zu den Waschprogrammen moderner Geräte.
Das Umweltbundesamt zählt in seinen Fragen und Antworten zu Mikroplastik, Stand Oktober 2025, Textil-Mikrofasern zu den häufigen Quellen von sekundärem Mikroplastik. Laut der Behörde ist Mikroplastik in fast allen menschlichen Organen und Geweben nachweisbar.
Was die Vorbereitungsstudie zu Mikroplastikfiltern festhält
Der Berichtsentwurf führt Filter als zwölfte von mehreren geprüften Optionen für neue Anforderungen. Ein befragter Hersteller bietet laut Studie einen Filter als Zusatzfunktion an einem Modell an, bezweifelt aber die Wirksamkeit und hält eine Regelung der Textilindustrie für sinnvoller. Derselbe Hersteller nennt ein Waschprogramm, das den Faseraustrag nach eigenen Messungen um rund 30 Prozent senkt, allerdings auf Kosten der Waschleistung. Ein Vertreter der Filterindustrie beziffert die Rückhaltequote heutiger Filter gegenüber der Studie mit etwa 85 Prozent. Der Berichtsentwurf vermerkt dazu, dass es bislang keine Norm zur Leistungsbewertung solcher Filter gibt. Wie sich das Flusensieb ohne Wasserschaden reinigen lässt, zeigt das Fachportal in einer Anleitung zum Ausbau und Reinigen des Flusensiebs.
Der Entwurf gibt zugleich Berichte wieder, wonach der Faseraustrag stärker von Stoffart und Verarbeitung der Kleidung abhängt als vom Verschleiß beim Waschen. Schonendere Programme und das getrennte Waschen synthetischer Textilien nennt er als plausible, aber nicht geprüfte Gegenmaßnahmen.
Warum Hersteller und Filteranbieter bei der Filterpflicht auseinanderliegen
Der Hausgeräteverband APPLiA hat laut Studie im September 2024 einen Workshop zu Mikroplastik aus Waschmaschinen ausgerichtet, bei dem Filtersysteme von Electrolux, Samsung und Beko vorgeführt wurden. Fünf Hürden listet der Berichtsentwurf aus diesem Workshop auf. Genannt werden der Platzbedarf, die Wartung mit Reinigung und Geruchsbildung sowie das Risiko, dass Nutzer Filter umgehen oder Wartungshinweise ignorieren. Dazu kommen ein möglicher Mehrverbrauch an Energie und Wasser durch den gebremsten Wasserfluss und laufende Kosten für Kartuschen, die bei einem Anbieter alle sechs Monate zu tauschen sind. Ein weiterer Beteiligter hielt laut Studie entgegen, marktreife Filter seien langlebig, müssten erst nach mehreren Waschgängen gereinigt werden, und die Kosten sänken mit der Verbreitung.
„Die Studie beschreibt einen Markt, in dem der Filter technisch da ist, aber niemand seine Leistung nach einer gemeinsamen Norm misst. Solange das so bleibt, entscheidet der Käufer über ein Versprechen, nicht über einen Messwert. Bis eine Vorgabe kommt, ist das Flusensieb, das man regelmäßig leert, der Filter, den jeder schon hat“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Wie oft Haushalte den Filter ihrer Waschmaschine tatsächlich reinigen
Ausgewertet hat die Studie außerdem eine Befragung, die der niederländische Verbraucherverband Consumentenbond im Dezember 2024 unter 4.864 Mitgliedern durchgeführt hat. Fünf Ergebnisse daraus beschreiben, wie es um die Filterpflege im Alltag steht:
- 75 Prozent der Befragten gaben an, dass ihre Waschmaschine einen Filter besitzt
- 24 Prozent derjenigen mit Filter reinigen ihn einmal im Jahr, 22 Prozent alle sechs Monate
- 16 Prozent reinigen den Filter vierteljährlich, 9 Prozent monatlich oder öfter
- 6 Prozent reinigen ihn nie, 7 Prozent nur bei einer Störung
- 9 Prozent kommen auf einen Rhythmus von etwa zwei Jahren
Das Mitgliederpanel ist laut den Autoren nicht repräsentativ für die Bevölkerung. Ein verstopfter Filter senkt laut Bericht die Waschleistung und verleitet zu mehr Waschmittel.
Wann die Kommission über neue Anforderungen entscheidet
Die Vorbereitungsstudie läuft nach Angaben des Projektteams von Juni 2024 bis Dezember 2026. Das für den 14. April 2026 angesetzte Ökodesign-Forum, in dem die Kommission die Ergebnisse mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen wie Industrie-, Verbraucher- und Umweltorganisationen berät, wurde laut Projektteam am 18. März 2026 verschoben. Ein neuer Termin war am 21. September 2026 nicht bekannt gegeben. Ob und wann ein Filter auf EU-Ebene zur Pflicht wird, ist damit offen. Haushalte können bis dahin bei synthetischen Textilien schonende Programme wählen und das Flusensieb nach Herstellerangabe reinigen.
Frankreich hat eine nationale Vorgabe im Gesetz: Nach Artikel 79 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Nr. 2020-105 sind neue Waschmaschinen ab dem 1. Januar 2025 mit einem Mikrofaserfilter oder einer anderen Lösung auszustatten; ein Dekret regelt die Anwendung. Laut einer Senatsanfrage vom 7. Mai 2026 war es noch nicht veröffentlicht, die Pflicht damit nicht wirksam.
Die Angaben zu Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2023 (konsolidierte Fassung vom 1. Mai 2021) und zu Artikel 79 des französischen Gesetzes Nr. 2020-105 folgen dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut. Sie sind eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Der Berichtsentwurf ist keine Rechtsvorschrift; was die Kommission daraus ableitet, entscheidet das weitere Verfahren.
von Pressebox | Okt. 22, 2026 | Musik
Brandenburg an der Havel, 22.10.2026 (lifePR) – Mit Sergej Prokofjews beliebtem Musikmärchen „Peter und der Wolf“ präsentieren die Brandenburger Symphoniker am Sonntag, 1. November 2026, ein Familienkonzert für Zuhörerinnen und Zuhörer jeden Alters. Von 11.30 bis 12.30 Uhr verwandelt sich die Aula der Ritterakademie des Brandenburger Doms in einen Ort gemeinsamer musikalischer Entdeckungen.
Im Mittelpunkt steht die Idee, klassische Musik für die ganze Familie erlebbar zu machen. Kinder, Eltern, Großeltern und alle Musikinteressierten sind eingeladen, gemeinsam in die faszinierende Welt der Orchestermusik einzutauchen. Dabei geht es nicht nur ums Zuhören, sondern auch ums Verstehen, Staunen und Mitmachen.
Unter der Leitung von Andreas Spering führen die Brandenburger Symphoniker durch Prokofjews berühmte Geschichte vom mutigen Peter und seinen tierischen Begleitern. Konzertpädagogin Antje Weltzer-Pauls begleitet das Programm mit anschaulichen Erläuterungen und macht die musikalischen Zusammenhänge auf lebendige Weise verständlich. Als Sprecher verleiht Steffan Drotleff der Erzählung ihre besondere Ausdruckskraft und führt das Publikum durch die Handlung.
Das Familienkonzert richtet sich sowohl an neugierige Erstbesucher als auch an erfahrene Konzertgänger. In entspannter Atmosphäre wird klassische Musik spielerisch vermittelt und die Bedeutung der einzelnen Instrumente im Orchester hörbar gemacht. So entsteht ein Konzerterlebnis, das Generationen verbindet und die Freude an Musik nachhaltig fördert.
Familienkonzert „Peter und der Wolf“
Sonntag, 1. November 2026, 11.30 Uhr
Aula der Ritterakademie des Brandenburger Doms, Brandenburg an der Havel
Leitung: Andreas Spering
Konzertpädagogische Leitung: Antje Weltzer-Pauls
Sprecher: Steffan Drotleff
Es spielen die Brandenburger Symphoniker.
Eintrittspreise
Kategorie J
14,- € // ermäßigt 8,- €
Die Kategorie und die Basispreise gelten an der Theaterkasse. Bei einer Buchung über den Online-Dienst Reservix können zusätzliche Service- und Versandgebühren anfallen. Maßgeblich sind die im Buchungsprozess ausgewiesenen Endpreise.